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BEK 2023 7

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-06-16 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 16.Juni 2023BEK 2023 7und 8MitwirkendKantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________GmbH,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,betreffendNichtanhandnahme Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2023, SU 2022 8985 und 8986);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die A.________GmbH erstattete am 18. Oktober 2022 gegen D.________ und E.________ Strafanzeige (U-act. 8.1.001, insbes. auch Rz 25). Sie sollen die Gesellschaft getäuscht und sie betrügerisch zur Auszahlung eines kurzfristigen Darlehens über € 1’000’000 zugunsten einer in Liechtenstein domizilierten Gesellschaft veranlasst haben. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 3. Januar 2023 separat, je gegen die Beschuldigten keine Strafuntersuchungen durchzuführen. Nach ihrer Auffassung liege weder ein Handlungs- noch Erfolgsort betreffend die mutmasslich betrügerisch erlangte Darlehensgewährung in der Schweiz vor. Mit separaten, rechtzeitigen Beschwerden vom 19. Januar 2023 beantragt die Privatklägerin dem Kantonsgericht, die Verfügungen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Ermittlungs- resp. Untersuchungs­handlugen gegen die beschuldigten Personen zügig zu veranlassen, inkl. sämtlicher gebotenen und notwendigen Sicherungsmass­nahmen. Die Verfahren seien zu vereinigen. Vernehmlassend teilte die Staatsanwaltschaft am 25. Januar 2023 mit, dass nichts gegen eine Vereinigung der BeschwerdeverfahrenBEK 2023 7und 8 spreche. Sie beantragt, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 4 bzw. 6). Dazu nahm die Beschwerdeführerin Stellung (KG-act. 6 bzw. 8). Die Beschuldigten liessen sich nicht vernehmen.2.Dem Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (

Mitwirkend

Kantonsgerichtspräsident Prof. Dr. Reto Heizmann,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.

In Sachen

A.________GmbH,Privatklägerin und Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt B.________,gegen1.Staatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,2.D.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,3.E.________,Beschuldigter und Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtanhandnahme Strafverfahren